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Neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230

MVO nimmt auch Betreiber in die Pflicht

26.08.2026
von Redaktion MY FACTORY

Die Maschinenverordnung (MVO) legt fest, wie Maschinen künftig gebaut und auf den Markt gebracht werden müssen – mit neuen Anforderungen etwa zu Cyber Security und einer klaren Regelung für „wesentliche Veränderungen“. Hersteller sind verpflichtet, diese Vorgaben beim Bau und der Erstinbetriebnahme einer Maschine umzusetzen. Doch mit dem Übergang der Maschine in den Betrieb übernimmt der Betreiber die Verantwortung.

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), verpflichtet Betreiber zu regelmäßigen Gefährdungsbeurteilungen und – soweit erforderlich – zur Anpassung an den Stand der Technik.  Ab 20. Januar 2027 gilt mit der MVO jedoch: Wer eine Maschine wesentlich verändert, gilt selbst als Hersteller und muss die strengen Vorgaben erfüllen – inklusive Risikobeurteilung, Konformitätsbewertung mit CE-Kennzeichnung und Dokumentation. Betreiber müssen sich somit rechtzeitig mit den aktualisierten Anforderungen auseinandersetzen. Die Verantwortung für sichere Maschinen endet nicht mit dem Kauf, sondern bleibt über den gesamten Lebenszyklus hinweg bestehen, wodurch die MVO dann auch für den Betreiber gilt.

Unsicherheit durch fehlenden Leitfaden

Zunächst stehen Maschinenhersteller jedoch vor einer besonderen Herausforderung: Ein offizieller Leitfaden zur MVO, der die neuen und teils komplexen Anforderungen praxisnah interpretiert, lässt noch auf sich warten. Unter der bisherigen Maschinenrichtlinie war dieser Leitfaden ein zentrales Hilfsmittel – er griff offene Fragen auf, gab Orientierung und half, gesetzliche Vorgaben einheitlich umzusetzen. Jetzt aber drängt die Zeit: Maschinen, die ab dem Stichtag im Januar 2027 in Verkehr gebracht oder erstmals in Betrieb genommen werden, müssen die Anforderungen der MVO erfüllen. Das gilt unabhängig davon, ob ein Leitfaden vorliegt oder nicht.

Viele Detailfragen sind noch ungeklärt. Wie sollen heute Hersteller und zukünftig Betreiber neue Themen wie Cyber Security und KI umsetzen oder die Frage beantworten, ob es sich um eine „wesentliche Veränderung“ handelt, wenn Interpretationshilfen fehlen? Wer heute mit der Planung, Konstruktion oder Modernisierung von Maschinen beginnt, muss Entscheidungen treffen, ohne auf bewährte Erläuterungen zurückgreifen zu können. Das erhöht das Risiko von Fehlinvestitionen und Nachbesserungen. Gleichzeitig wächst die Unsicherheit, ob die getroffenen Maßnahmen tatsächlich den gesetzlichen Anforderungen genügen. Dementsprechend sind auch Betreiber gut beraten, sich eng mit Herstellern, Integratoren und Fachleuten auszutauschen – und die Entwicklung des Leitfadens aufmerksam zu verfolgen.

Die Verantwortung für sichere Maschinen endet nicht mit dem Kauf – sie begleitet den gesamten Lebenszyklus. Wer vorbereitet ist, bleibt auf der sicheren Seite.

Nahezu jede nicht vom Hersteller vorgesehene Änderung, die die Sicherheit beeinflusst, gilt künftig als wesentlich – auch unabhängig davon, ob einfache oder komplexe Schutzeinrichtungen ergänzt werden.

Konkrete Herausforderungen für Betreiber

Besonders im Fokus der MVO stehen die Themen Cyber Security und die Definition der „wesentlichen Veränderung“. Auch wenn der Betreiber nicht in der MVO auftaucht, so ist dennoch völlig klar, dass bei Cyber Security keine Grenze mehr zwischen Hersteller und Betreiber gezogen werden kann. Die Verordnung verlangt, Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff, Manipulation und Datenverlust zu ergreifen. Was genau dokumentiert werden muss, wie der Nachweis der Konformität zu führen ist und wo Überschneidungen mit anderen Regelwerken – etwa dem Cyber Resilience Act – bestehen, bleibt vielfach offen. Die Anforderungen sind komplex und betreffen nicht nur die Technik, sondern auch Prozesse und Verantwortlichkeiten im Betrieb.

Hinzu kommt, dass die normative Grundlage zur Risikobeurteilung – die EN ISO 12100 „Sicherheit von Maschinen – Allgemeine Gestaltungsleitsätze – Risikobeurteilung und Risikominderung“ – die neu hinzugekommenen Themen noch nicht abdeckt. Diese Norm wird derzeit überarbeitet, lässt aber ebenfalls noch auf sich warten.

Bedeutend sind ebenso die Änderungen bei der „wesentlichen Veränderung“ von Maschinen. Nahezu jede nicht vom Hersteller vorgesehene Änderung, die die Sicherheit beeinflusst, gilt künftig als wesentlich – auch unabhängig davon, ob einfache oder komplexe Schutzeinrichtungen ergänzt werden. Auf diese Weise wird der Betreiber im Fall einer solchen Änderung zum Hersteller im Sinne der MVO und muss alle damit verbundenen Pflichten erfüllen. Dies beginnt mit einer neuen Risikobeurteilung entsprechend Stand der Technik für die gesamte Maschine und endet mit einer neuen CE-Kennzeichnung. Die bisherige Praxis, kleinere Anpassungen ohne großen Aufwand umzusetzen, ist damit passé. Das führt ohne Leitfaden zu Unsicherheiten: Ist die Umsetzung tatsächlich so streng zu sehen? Gibt es Ausnahmen bei kleinen Änderungen? Was gilt, wenn Anlagenteile von der Änderung überhaupt nicht betroffen sind?

Ergänzende Tipps für Betreiber

Das heißt: Auch ohne abschließende Interpretationshilfen und Beispiele müssen sich Betreiber diesen Fragen stellen und gegebenenfalls aktiv werden. Wer frühzeitig handelt, verschafft sich Sicherheit und bleibt handlungsfähig – selbst, wenn Details noch offen sind. Folgende Maßnahmen sind zu empfehlen:

  • Früh mit den neuen Anforderungen auseinandersetzen: Betreiber sollten sich intensiv mit den Inhalten der MVO beschäftigen und auf relevante Anforderungen prüfen.
  • Eng mit Herstellern und Integratoren zusammenarbeiten: Der Austausch hilft, Unsicherheiten zu klären und gemeinsam Lösungen zu entwickeln – etwa bei der Umsetzung von Cyber-Security-Maßnahmen, Fragen zur Maschinensicherheit oder zu geplanten Veränderungen an Maschinen. Leuze, zum Beispiel, unterstützt Betreiber und Hersteller mit praxisnahen Seminaren, Workshops und Dienstleistungen rund um Maschinensicherheit.
  • Systematisch dokumentieren: Alle sicherheitsrelevanten Maßnahmen, Änderungen und Prüfungen nachvollziehbar festhalten. Das erleichtert spätere Nachrüstungen und schützt im Fall von Kontrollen oder Unfällen.
  • Risiken beurteilen und Konformitätsbewertung bei Veränderungen vornehmen: Bei Umbau oder Erweiterung einer Maschine prüfen, ob eine wesentliche Veränderung vorliegt – und gegebenenfalls die Anforderungen der MVO erfüllen; von der Risikobeurteilung und Dokumentation über Konformitätsbewertung bis zur CE-Kennzeichnung.
  • Überblick über relevante Normen und Richtlinien verschaffen: Betreiber sollten sich über aktuelle und kommende Normen informieren, insbesondere zu Cyber Security und KI und Schnittstellen zu anderen Regelwerken wie dem Cyber Resilience Act beachten (siehe Kasten).
  • Auf Safety-Expertise setzen – Maschinen sicher machen: Von der Beratung und Risikobeurteilung bis zur Modernisierung bestehender Anlagen begleiten zertifizierte Safety-Experten, wie etwa die Sensor People von Leuze, jeden Schritt. Mit maßgeschneiderten Sicherheitskonzepten oder praxisnahen Trainings sorgen sie dafür, dass Maschinen sicher sind.

Betreiber sollten die Entwicklungen aufmerksam verfolgen, den Austausch mit Herstellern und Experten suchen und ihre Prozesse und Maßnahmen konsequent dokumentieren.

Fazit

Die MVO bringt Bewegung in die Maschinensicherheit und fordert Hersteller wie Betreiber gleichermaßen. Bis zur Veröffentlichung des Leitfadens ist vieles offen, dennoch gilt der Stichtag 20. Januar 2027. Wer sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen auseinandersetzt, minimiert Risiken und bleibt handlungsfähig. Auch Betreiber sollten die Entwicklungen aufmerksam verfolgen, den Austausch mit Herstellern und Experten suchen und ihre Prozesse und Maßnahmen konsequent dokumentieren.

Infobox: Beispiele für Normen

Cyber Security:
– DIN CEN ISO/TR 22100 „Sicherheit von Maschinen – Zusammenhang mit ISO 12100 – Teil 4: Leitlinien für Maschinenhersteller zur Berücksichtigung der damit verbundenen IT-Sicherheits-(Cybersicherheits-)Aspekte “
– DIN CLC IEC/TS 63074 „Maschinensicherheit – Security-Aspekte in Verbindung mit der funktionalen Sicherheit von sicherheitsbezogenen Steuerungssystemen“
– IEC 62443: Internationale Normenreihe für Cybersecurity in der Industrieautomatisierung, zum Beispiel Teil 3–2: „Sicherheitsrisikobeurteilung und Systemgestaltung“
– DIN EN 50742:2026–03 – Entwurf „Sicherheit von Maschinen – Schutz vor Korruption“

Künstliche Intelligenz:
– ISO/IEC TR 5469:2024 AI – Functional safety and AI systems
– ISO/IEC TS 8200:2024 IT – AI – Controllability of automated artificial intelligence systems
– ISO/IEC 23894:2023 AI – Guidance on risk management / KI – Leitlinien für Risikomanagement

Autor: Markus Erdorf, Senior Safety Consultant, Leuze electronic GmbH + Co. KG

Bildquelle: Leuze electronic

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